Überschuldung in der Schweiz: Art. 725, 725a und 725b OR

Drei Krisenstufen im Aktienrecht seit 2023 — was der Verwaltungsrat wann tun muss

Fassung vom 19.09.2026.

Drei Stufen seit 01.01.2023

Mit der Aktienrechtsrevision sind am 01.01.2023 die Art. 725 bis 725c OR in Kraft getreten. Sie ordnen drei finanzielle Krisenlagen und die Pflichten des Verwaltungsrats: drohende Zahlungsunfähigkeit (Art. 725), Kapitalverlust (Art. 725a) und Überschuldung (Art. 725b).[1] Die Bestimmungen gelten für die Aktiengesellschaft und über die Verweise in Art. 820 OR und Art. 903 OR auch für die GmbH und die Genossenschaft; sie waren ab dem ersten Tag anwendbar, ohne die zweijährige Übergangsfrist, die nur für Statuten und Reglemente gilt.[2] Neu gegenüber dem alten Recht ist vor allem die erste Stufe: Die Liquidität rückt vor die Bilanz.

Art. 725 OR: drohende Zahlungsunfähigkeit

Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft. Droht sie zahlungsunfähig zu werden, ergreift er Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit, trifft soweit nötig weitere Massnahmen zur Sanierung oder beantragt sie der Generalversammlung und reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein — mit der gebotenen Eile.[1][2] Das Gesuch um Nachlassstundung ist eine unübertragbare Pflicht des Verwaltungsrats als Kollegialorgan.[2]

Das Gesetz schreibt eine laufende Liquiditätsrechnung nicht ausdrücklich vor und nennt keinen Zeitraum.[4] Die Botschaft zur Aktienrechtsrevision und die Praxisliteratur arbeiten mit einem rollierenden Liquiditätsplan über sechs Monate, bei Gesellschaften mit ordentlicher Revisionspflicht über zwölf Monate.[3][2] Für die Fortführungsannahme in der Rechnungslegung gilt Art. 958a OR: Sie ist gegeben, wenn in den nächsten zwölf Monaten ab Bilanzstichtag keine Einstellung der Tätigkeit geplant ist oder voraussichtlich eintreten wird.[2] Wer die Überwachungspflicht verletzt, kann nach den aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsregeln (Art. 754 ff. OR) haftbar werden; die Dokumentation der Bemühungen ist für die Abwehr entscheidend.[4][6]

Art. 725a OR: Kapitalverlust

Ein Kapitalverlust liegt vor, wenn die Aktiven abzüglich der Verbindlichkeiten nicht mehr die Hälfte der Summe aus Aktienkapital, nicht an die Aktionäre rückzahlbarer gesetzlicher Kapitalreserve und gesetzlicher Gewinnreserve decken.[1] Neu ist die Unterscheidung zwischen geschützten gesetzlichen Reserven und solchen, die an die Aktionäre ausgeschüttet werden dürfen — sie verändert die Rechnung gegenüber dem alten Recht.[5] Der Verwaltungsrat ergreift Massnahmen zur Beseitigung des Kapitalverlusts oder beantragt sie der Generalversammlung; Gesellschaften, die auf eine Revisionsstelle verzichtet haben, müssen die letzte Jahresrechnung von einem zugelassenen Revisor eingeschränkt prüfen lassen. Die Prüfung beschränkt sich auf die Jahresrechnung.[5][2]

Welche Massnahmen in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht abschliessend. Die Praxis reicht von der Auflösung von Reserven über Forderungsverzichte und Rangrücktritte bis zur Kapitalerhöhung oder zur Zufuhr von Eigenkapital durch Aktionäre; entscheidend ist, dass der Verwaltungsrat die Sanierungsmöglichkeiten prüft, die gewählten Schritte begründet und den Verlauf dokumentiert — das ist im Streitfall die Grundlage, um eine Verantwortlichkeitsklage abzuwehren.[4] Wird die Generalversammlung einberufen, gehört die Deckungsrechnung nach Art. 725a OR mit dem aktuellen Stand der Reserven zu den Unterlagen.

Art. 725b OR: Überschuldung

Besteht begründete Besorgnis, dass die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht mehr durch die Aktiven gedeckt sind, erstellt der Verwaltungsrat unverzüglich je einen Zwischenabschluss zu Fortführungswerten und zu Veräusserungswerten; auf den Abschluss zu Veräusserungswerten kann verzichtet werden, wenn die Fortführung gegeben ist und der Abschluss zu Fortführungswerten keine Überschuldung zeigt. Die Zwischenabschlüsse lässt er durch die Revisionsstelle oder, wenn keine besteht, durch einen zugelassenen Revisor prüfen.[1][5]

Ist die Gesellschaft nach beiden Zwischenabschlüssen überschuldet, benachrichtigt der Verwaltungsrat das Gericht. Zwei Ausnahmen kennt das Gesetz (Art. 725b Abs 4 OR): Erstens, wenn Gesellschaftsgläubiger im Ausmass der Überschuldung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktreten und ihre Forderungen stunden — und der Rangrücktritt den geschuldeten Betrag und die Zinsforderungen während der Dauer der Überschuldung umfasst. Zweitens, solange begründete Aussicht besteht, die Überschuldung innert 90 Tagen nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse zu beheben, und die Forderungen der Gläubiger in dieser Zeit nicht zusätzlich gefährdet werden.[1][2] Altrechtliche Rangrücktrittsvereinbarungen ohne Zinsen genügen seit 01.01.2023 nicht mehr und müssen ersetzt werden.[2] Ein Rangrücktritt befreit den Verwaltungsrat nicht von den übrigen Pflichten dieser Bestimmung; nur eine vollständige Sanierung tut das.[5]

Unterlässt der Verwaltungsrat die Benachrichtigung, verletzt er seine Pflichten; die Folge kann die Verantwortlichkeitsklage gegen Verwaltungsrat und Revisionsstelle sein (Art. 754 ff. OR), am Ende der Konkurs.[6] Art. 725c OR erlaubt daneben, Grundstücke und Beteiligungen zur Behebung eines Kapitalverlusts oder einer Überschuldung bis zum wirklichen Wert aufzuwerten — an enge Voraussetzungen gebunden.[1][2]

Ordentliche Revision: 20, 40, 250

Ordentlich revisionspflichtig ist, wer in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der drei Grössen überschreitet: 20 Mio. Franken Bilanzsumme, 40 Mio. Franken Umsatz, 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt (Art. 727 OR).[1] Für diese Gesellschaften gilt in der Praxis der längere Liquiditätshorizont von zwölf Monaten.[3]

Was ein Werkzeug leisten kann — und was nicht

Ein Planungswerkzeug liefert den rollierenden Liquiditätsplan über sechs, zwölf oder mehr Monate, die Planbilanz mit der Deckungsrechnung nach Art. 725a OR, die Gegenüberstellung von Fortführungs- und Veräusserungswerten als Vorbereitung der Zwischenabschlüsse und das Protokoll der Massnahmen samt Zusagen. Es rechnet die 90 Tage ab dem Datum, das der Verwaltungsrat als Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse erfasst, und zeigt Monat für Monat, ob die Überschuldung nach Plan behoben wird. So ist belegbar, dass der Verwaltungsrat überwacht und gehandelt hat. Die Prüfung der Zwischenabschlüsse bleibt bei der Revisionsstelle oder dem zugelassenen Revisor, die Beurteilung der Benachrichtigungspflicht beim Verwaltungsrat mit anwaltlicher Beratung, die Formulierung eines Rangrücktritts beim Anwalt.

Häufige Fragen

Gilt Art. 725 ff. OR nur für Aktiengesellschaften?
Nein. Die Bestimmungen gelten für die AG und über die Verweise in Art. 820 OR und Art. 903 OR auch für die GmbH und die Genossenschaft. Sie sind seit 01.01.2023 ohne Übergangsfrist anwendbar.
Wie weit muss der Liquiditätsplan nach Art. 725 OR reichen?
Das Gesetz nennt keine Frist und schreibt eine laufende Liquiditätsrechnung nicht ausdrücklich vor. Botschaft und Praxis arbeiten mit sechs Monaten, bei ordentlicher Revisionspflicht mit zwölf Monaten; für die Fortführungsannahme nach Art. 958a OR sind zwölf Monate ab Bilanzstichtag massgebend.
Wann liegt ein Kapitalverlust vor?
Wenn die Aktiven abzüglich der Verbindlichkeiten nicht mehr die Hälfte der Summe aus Aktienkapital, nicht an die Aktionäre rückzahlbarer gesetzlicher Kapitalreserve und gesetzlicher Gewinnreserve decken (Art. 725a OR). Der Verwaltungsrat muss dann Massnahmen ergreifen; Gesellschaften ohne Revisionsstelle brauchen eine eingeschränkte Revision der letzten Jahresrechnung durch einen zugelassenen Revisor.
Was muss der Verwaltungsrat bei Überschuldung tun?
Bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung unverzüglich Zwischenabschlüsse zu Fortführungs- und zu Veräusserungswerten erstellen und prüfen lassen. Ist die Gesellschaft nach beiden Abschlüssen überschuldet, muss er das Gericht benachrichtigen — ausser Gläubiger treten im Ausmass der Überschuldung samt Zinsen im Rang zurück und stunden ihre Forderungen, oder es besteht begründete Aussicht, die Überschuldung binnen 90 Tagen nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse zu beheben, ohne die Gläubiger zusätzlich zu gefährden.
Reicht ein alter Rangrücktritt aus der Zeit vor 2023?
Nur, wenn er auch die Zinsforderungen während der Dauer der Überschuldung umfasst und die Forderung gestundet ist. Altrechtliche Rangrücktritte ohne Zinsen genügen seit 01.01.2023 nicht mehr und sind zu ersetzen.
Ersetzt eine Software die Revisionsstelle oder den Anwalt?
Nein. Ein Werkzeug liefert den rollierenden Liquiditätsplan, die Planbilanz mit Deckungsrechnung nach Art. 725a OR und die Dokumentation der Massnahmen. Die Zwischenabschlüsse prüft die Revisionsstelle bzw. ein zugelassener Revisor; ob das Gericht zu benachrichtigen ist, beurteilt der Verwaltungsrat mit anwaltlicher Beratung.

Kennzeichnung nach Art. 50 KI-Verordnung: Dieser Text wurde mit Unterstützung eines KI-Systems (Sprachmodell) entworfen und von MALELU redaktionell geprüft; MALELU trägt die Verantwortung für den Inhalt. Jede Rechts- und Zahlenaussage ist unten mit Quelle und Abrufdatum belegt. Der Text ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Verwandte Seiten: Österreich · Deutschland.

Quellen und Abrufdaten

„Abruf“ ist der Tag, an dem wir die Quelle für diese Fassung gelesen haben; „Stand“ das Datum, das die Quelle selbst nennt.

  1. Art. 725, 725a, 725b, 725c und 727 OR (SR 220), Fassung seit 01.01.2023 — Fedlex. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de (Abruf 15.09.2026; Stand in Kraft seit 01.01.2023). Fedlex zeigt den Text nur mit JavaScript; im Browser am 15.09.2026 gelesen (Art. 725, 725a, 725b und 727). Art. 725b Abs 4 Ziff. 1 verlangt, dass Gläubiger im Rang zurücktreten und ihre Forderungen stunden, und dass der Rangrücktritt Betrag und Zinsen während der Dauer der Überschuldung umfasst.
  2. Markus Vischer (Walder Wyss): „Pflichten des Verwaltungsrats in finanziellen Krisenlagen nach neuem Aktienrecht“, iusNet Gesellschaftsrecht, Fachbeitrag (Ausdruck vom 23.06.2023). https://www.walderwyss.com/assets/content/publications/Pflichten-des-Verwaltungsrats-in-finanziellen-Krisenlagen-nach-neuem-Aktienrecht_iusNet-Gesellschaftsrecht.pdf (Abruf 15.09.2026; Stand 2023). Belegt: Geltung für AG, GmbH (Art. 820 OR) und Genossenschaft (Art. 903 OR); Rangrücktritt muss Zinsen umfassen (Art. 725b Abs 4 Ziff. 1); 90 Tage; Nachlassstundung (Art. 725 Abs 2); Fortführung nach Art. 958a OR (zwölf Monate).
  3. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) vom 23.11.2016, BBl 2017 399 (Liquiditätsplanung als Instrument des Verwaltungsrats; Praxisrahmen sechs bzw. zwölf Monate). https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2017/109/de (Abruf 08.09.2026). Die Monatsangaben stammen aus Botschaft und Praxisliteratur, nicht aus dem Gesetzestext.
  4. RSP Rechtsanwälte: Glossar „Art. 725 OR — Pflichten bei drohender Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung“. https://rsplaw.ch/glossar/art-725-or/ (Abruf 15.09.2026). Ohne Datumsangabe; bezieht sich auf die Aktienrechtsrevision, in Kraft seit 01.01.2023.
  5. OBT AG: „Neues Aktienrecht — Pflichten bei Kapitalverlust und Überschuldung“. https://www.obt.ch/de/infoboard/neues-aktienrecht-pflichten-bei-kapitalverlust-und-ueberschuldung (Abruf 15.09.2026; Stand 18.01.2024).
  6. Universität Zürich, Lehrstuhl Vogt: „12.8 Kapitalschutz: Kapitalverlust und Überschuldung“ (E-Learning Gesellschaftsrecht). https://www.rwi.uzh.ch/static/elt/lst-vogt/gesellschaftsrecht/charakter/de/html/unit_kapverlustuebersch.html (Abruf 15.09.2026). Ohne Datumsangabe; Artikelnummerierung teilweise nach altem Recht.