Insolvenzantragspflicht in Deutschland: Fristen, Fortführungsprognose, StaRUG

Drei Eröffnungsgründe, zwei Prognosezeiträume, eine kurze Frist — und was die Geschäftsführung laufend tun muss

Fassung vom 15.09.2026.

Drei Eröffnungsgründe

Die Insolvenzordnung kennt drei Gründe, ein Verfahren zu eröffnen. Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) liegt vor, wenn der Schuldner fällige Zahlungspflichten nicht erfüllen kann.[1] Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht eine Liquiditätslücke von 10 % oder mehr, die nicht binnen drei Wochen geschlossen werden kann, regelmäßig für Zahlungsunfähigkeit; die Neufassung des IDW S 11 stellt klar, dass an diese Grenze nur die Beweislast anknüpft, kein materieller Tatbestand.[2][11] Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) bedeutet, dass der Schuldner voraussichtlich bestehende Zahlungspflichten bei Fälligkeit nicht erfüllen wird; in aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen. Sie berechtigt zum Antrag, verpflichtet aber nicht.[3] Überschuldung (§ 19 InsO) liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt — es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.[4] Überschuldung gilt für juristische Personen und für Personengesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter.

Die Fortführungsprognose

Der Satz „es sei denn“ in § 19 Abs 2 InsO ist der Kern: Eine positive Fortführungsprognose über zwölf Monate beseitigt die Überschuldung, auch wenn die Bilanz negatives Eigenkapital zeigt. Der Standard IDW S 11 „Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen“ beschreibt die Methodik; die Neufassung von 2022 trennt die Zeiträume — zwölf Monate für die Überschuldung, 24 Monate für die drohende Zahlungsunfähigkeit — und wurde am 20.05.2024 erneut überarbeitet. Sie bestätigt die Liquiditätsplanung als zulässige Methode, die Zahlungsfähigkeit zu bestimmen.[10][11] Praktische Folge: Eine Liquiditätsunterdeckung, die erst nach Monat zwölf eintritt, begründet keine Überschuldung zum Stichtag; tritt sie zwischen Monat 13 und 24 ein, besteht ein Antragsrecht nach § 18 InsO, keine Pflicht.[10]

Bei der Überschuldungsprüfung bleiben Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen außer Ansatz, wenn ein Rangrücktritt hinter die in § 39 Abs 1 Nr. 1 bis 5 InsO bezeichneten Forderungen vereinbart ist (§ 19 Abs 2 Satz 2, § 39 Abs 2 InsO).[4][5] Die Formulierung entscheidet über die Wirkung; sie gehört zum Rechtsanwalt.

Inhaltlich verlangt eine belastbare Prognose dasselbe wie der österreichische Leitfaden 2016: einen Finanzplan mit dokumentierten Annahmen, eine integrierte Planung, ein Maßnahmenkonzept und ein begründetes Urteil, das ein sachkundiger Dritter nachvollziehen kann.[14] Für Sanierungskonzepte gilt IDW S 6 mit den Stufen Fortführungsfähigkeit (Durchfinanzierung und positive insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose), Wettbewerbsfähigkeit und Renditefähigkeit; auch kleine Unternehmen müssen die Kernanforderungen erfüllen, nur der Umfang wird angepasst.[12]

Die Fristen des § 15a InsO

Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person — und bei Führungslosigkeit die Gesellschafter einer GmbH bzw. die Aufsichtsratsmitglieder einer AG — müssen den Antrag ohne schuldhaftes Zögern stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a Abs 1 InsO).[6] Das sind deutlich kürzere Fristen als die 60 Tage in Österreich. Wer den Antrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellt, macht sich strafbar: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bei Vorsatz, bis zu ein Jahr bei Fahrlässigkeit (§ 15a Abs 4 und 5 InsO).[6]

Ab Eintritt der Insolvenzreife greift zudem das Zahlungsverbot des § 15b InsO: Zulässig bleiben nur Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind — im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Betriebs, solange die Geschäftsleitung zugleich Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Antrags betreibt. Verbotene Zahlungen sind der Gesellschaft zu erstatten; ein Verzicht darauf ist unwirksam.[7]

Frühwarnung: halbes Stammkapital und § 1 StaRUG

Ergibt sich aus der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist, muss die Geschäftsführung unverzüglich die Gesellschafterversammlung einberufen (§ 49 Abs 3 GmbHG).[8] Seit 01.01.2021 verlangt § 1 StaRUG darüber hinaus von Geschäftsleitern haftungsbeschränkter Unternehmensträger, fortlaufend über Entwicklungen zu wachen, die den Fortbestand gefährden können, bei Erkennen geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen und die Überwachungsorgane unverzüglich zu unterrichten; für Personengesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter gilt das entsprechend.[9] Eine gesetzliche Pflicht zur Krisenfrüherkennung, die Österreich in dieser Form nicht kennt — und die ohne laufende Planung mit Liquiditätsvorschau kaum zu erfüllen ist.

Größenklassen und Prüfungspflicht

Kleine Kapitalgesellschaften überschreiten für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, höchstens zwei der drei Merkmale 7,5 Mio. Euro Bilanzsumme, 15 Mio. Euro Umsatzerlöse und 50 Arbeitnehmer (§ 267 HGB); mittelgroße und große Gesellschaften sind prüfungspflichtig (§ 316 HGB).[13] Gesetzliche Kennzahlenschwellen wie das österreichische URG (Eigenmittelquote 8 %, Schuldentilgungsdauer 15 Jahre) gibt es in Deutschland nicht; solche Kennzahlen dienen als Vergleichswerte, nicht als Haftungsauslöser.

Was ein Werkzeug leisten kann — und was nicht

Ein Planungswerkzeug liefert die Liquiditätsplanung über zwölf und 24 Monate, die integrierte Planung, die Kennzahlen und das Protokoll, wer wann welche Annahme bestätigt und welche Maßnahme gewählt hat. Damit wird die Überwachungspflicht des § 1 StaRUG nachweisbar und die Fortführungsprognose nachvollziehbar. Ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und wann eine Frist zu laufen beginnt, beurteilt der Rechtsanwalt; eine Bescheinigung nach IDW S 11 oder ein Sanierungsgutachten nach IDW S 6 erstellt ein Wirtschaftsprüfer. Die Entscheidung über den Antrag bleibt bei der Geschäftsführung — und bei drei bzw. sechs Wochen ist Beratung beim ersten Befund angebracht, nicht am Fristende.

Häufige Fragen

Wie schnell muss eine GmbH in Deutschland den Insolvenzantrag stellen?
Ohne schuldhaftes Zögern — spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a Abs 1 InsO). Die Höchstfristen dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn in dieser Zeit ernsthafte Aussicht besteht, den Insolvenzgrund zu beseitigen.
Was ist der Unterschied zwischen Überschuldung und drohender Zahlungsunfähigkeit?
Überschuldung (§ 19 InsO) verpflichtet zum Antrag; sie entfällt, wenn die Fortführung in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist. Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) berechtigt zum Antrag, verpflichtet aber nicht; ihr Prognosezeitraum beträgt in aller Regel 24 Monate.
Was passiert, wenn die Liquiditätslücke erst im Monat 15 auftritt?
Eine Unterdeckung, die erst nach Ablauf des zwölfmonatigen Prognosezeitraums eintritt, begründet keine Überschuldung zum Stichtag. Liegt sie zwischen Monat 13 und 24, besteht ein Antragsrecht wegen drohender Zahlungsunfähigkeit, keine Antragspflicht.
Hilft ein Rangrücktritt der Gesellschafter?
Ja. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen, für die ein Rangrücktritt hinter die Forderungen nach § 39 Abs 1 Nr. 1 bis 5 InsO vereinbart ist, bleiben bei der Überschuldungsprüfung außer Ansatz (§ 19 Abs 2 Satz 2 InsO). Die Formulierung muss anwaltlich geprüft sein.
Was verlangt § 1 StaRUG von der Geschäftsführung?
Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Gesellschaften müssen fortlaufend über Entwicklungen wachen, die den Fortbestand gefährden können, bei Erkennen geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und die Überwachungsorgane unverzüglich unterrichten. Eine laufende Planung mit Liquiditätsvorschau ist das übliche Mittel dafür.
Wer haftet für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife?
Nach § 15b InsO dürfen Geschäftsleiter nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nur noch Zahlungen leisten, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind — vor allem zur Aufrechterhaltung des Betriebs, während sie Maßnahmen zur Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Antragsvorbereitung betreiben. Verbotene Zahlungen sind zu ersetzen.

Kennzeichnung nach Art. 50 KI-Verordnung: Dieser Text wurde mit Unterstützung eines KI-Systems (Sprachmodell) entworfen und von MALELU redaktionell geprüft; MALELU trägt die Verantwortung für den Inhalt. Jede Rechts- und Zahlenaussage ist unten mit Quelle und Abrufdatum belegt. Der Text ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Verwandte Seiten: Österreich · Schweiz.

Quellen und Abrufdaten

„Abruf“ ist der Tag, an dem wir die Quelle für diese Fassung gelesen haben; „Stand“ das Datum, das die Quelle selbst nennt.

  1. § 17 InsO (Zahlungsunfähigkeit). https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__17.html (Abruf 08.09.2026).
  2. BGH, Urteil vom 24.05.2005, IX ZR 123/04 (Liquiditätslücke von 10 % oder mehr, die nicht binnen drei Wochen beseitigt werden kann, spricht regelmäßig für Zahlungsunfähigkeit). https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2005-5-24 (Abruf 08.09.2026). Leitsätze über die Entscheidungsdatenbank des BGH.
  3. § 18 InsO (drohende Zahlungsunfähigkeit; Abs 2: in aller Regel Prognosezeitraum 24 Monate). https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__18.html (Abruf 15.09.2026).
  4. § 19 InsO (Überschuldung; Abs 2: Fortführung in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich; Rangrücktritt außer Ansatz). https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__19.html (Abruf 15.09.2026).
  5. § 39 Abs 2 InsO (Rangrücktritt). https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__39.html (Abruf 08.09.2026).
  6. § 15a InsO (Antragspflicht; spätestens drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen nach Überschuldung; Abs 4 und 5 Strafbarkeit). https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__15a.html (Abruf 15.09.2026).
  7. § 15b InsO (Zahlungsverbot nach Insolvenzreife; Ersatzpflicht). https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__15b.html (Abruf 15.09.2026).
  8. § 49 Abs 3 GmbHG (DE): Einberufung der Gesellschafterversammlung bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals. https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__49.html (Abruf 08.09.2026).
  9. § 1 StaRUG (Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern). https://www.gesetze-im-internet.de/starug/__1.html (Abruf 15.09.2026).
  10. dhpg: „Institut der Wirtschaftsprüfer verabschiedet die Neufassung des IDW S 11“ — Prognosezeitraum Überschuldung zwölf Monate, drohende Zahlungsunfähigkeit 24 Monate. https://www.dhpg.de/de/newsroom/blog/neufassung-idw-ps-11 (Abruf 15.09.2026; Stand 21.01.2022). Sekundärquelle zur Neufassung 2022.
  11. IDW: „Neufassung des IDW S 11: Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen“ — vom Hauptfachausschuss verabschiedet am 20.05.2024; Liquiditätsplanung als Methode bestätigt; 10 %-Grenze betrifft die Beweislast. https://www.idw.de/idw/idw-aktuell/neufassung-des-idw-s-11-beurteilung-des-vorliegens-von-insolvenzeroeffnungsgruenden.html (Abruf 15.09.2026; Stand 20.05.2024).
  12. Ebner Stolz: „IDW S 6: Anforderungen an Sanierungskonzepte“ (Stufen Fortführungs-, Wettbewerbs-, Renditefähigkeit; IDW S 6 Stand 16.05.2018). https://www.ebnerstolz.de/de/unser-angebot/leistungen/wirtschaftspruefung/krisenfrueherkennung/idw-s-6-anforderungen-sanierungskonzepte-82786.html (Abruf 08.09.2026). Sekundärquelle; der Standard selbst ist beim IDW erhältlich.
  13. § 267 HGB (Größenklassen; kleine Kapitalgesellschaft bis 7,5 Mio. € Bilanzsumme, 15 Mio. € Umsatz, 50 Arbeitnehmer) und § 316 HGB (Prüfungspflicht). https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__267.html (Abruf 08.09.2026).
  14. Kammer der Wirtschaftstreuhänder (heute KSW), Wirtschaftskammer Österreich, KMU Forschung Austria: Leitfaden Fortbestehensprognose — Gemeinsame Stellungnahme, Wien, März 2016 (41 Seiten). https://mf.ag/wp-content/uploads/2024/07/Leitfaden-Fortbestehensprognose-2016.pdf (Abruf 15.09.2026; Stand März 2016). Seiten 21–24 (Primär-/Sekundärprognose, Prognosezeitraum, überwiegende Wahrscheinlichkeit > 50 %, Erstellung durch die Geschäftsführung) und 30–31 (Unterschrift, Gliederung) am 15.09.2026 im Volltext gelesen.