Fortbestehensprognose in Österreich: Pflicht, Aufbau, Fristen
Was das Gesetz verlangt, was der Leitfaden 2016 vorgibt und was ein Planungswerkzeug dabei leisten kann
Fassung vom 15.09.2026.
Worum es geht
Für juristische Personen — GmbH, AG, FlexCo, Genossenschaft, Privatstiftung — und für eingetragene Personengesellschaften ohne natürliche Person als unbeschränkt haftenden Gesellschafter (typisch: GmbH & Co KG) ist Überschuldung neben der Zahlungsunfähigkeit ein eigener Grund, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen (§ 67 IO).[2] Einzelunternehmer und Personengesellschaften mit einer natürlichen Person als Komplementär trifft nur der Insolvenzgrund Zahlungsunfähigkeit (§ 66 IO).[3]
Überschuldung im Sinn des Insolvenzrechts ist zweistufig: Sie liegt nur vor, wenn das Unternehmen zu Liquidationswerten rechnerisch überschuldet ist und die Fortbestehensprognose negativ ausfällt. Fällt die Prognose positiv aus, fehlt der Insolvenzgrund — auch bei negativem Eigenkapital in der Bilanz.[5][1] Die Fortbestehensprognose ist also das Instrument, mit dem eine Geschäftsführung belegt, dass sie das Unternehmen fortführen darf.
Wann die Prognose fällig ist
Der Leitfaden nennt als Anlässe: negatives Eigenkapital im letzten Jahresabschluss oder in dessen Entwurf, den Verlust des halben Nennkapitals bei anhaltend negativen Erwartungen und handfeste Krisensymptome — etwa anhaltende Verluste, ungünstige Kennzahlen, fällige Kredite ohne Verlängerungsaussicht, Lieferanten, die auf Vorkasse umstellen, oder Zahlungsverzug.[1] Beim Verlust der Hälfte des Stammkapitals ist zudem die Generalversammlung einzuberufen (§ 36 Abs 2 GmbHG).[8] Wer trotz solcher Anzeichen keine Prognose erstellt, sollte die Gründe dokumentieren: In einem späteren Haftungsprozess liegt die Darlegungslast für eine positive Prognose bei der Geschäftsführung.[1]
Was der Leitfaden 2016 verlangt
Maßgeblicher Standard ist der Leitfaden Fortbestehensprognose, eine gemeinsame Stellungnahme der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (heute KSW), der Wirtschaftskammer Österreich und der KMU Forschung Austria vom März 2016.[1] Er übernimmt die Definition des Obersten Gerichtshofs: Die Prognose muss eine begründete Aussage treffen, ob das Unternehmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Geschäftstätigkeit unter Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen fortführen kann. Zwei Bestandteile sind gleich wichtig:
- Primärprognose: Nachweis der Zahlungsfähigkeit für die nähere Zukunft anhand eines Finanzplans, der in der Regel zwölf Monate erfasst (S. 22).
- Sekundärprognose: glaubhafte Darlegung, dass die geplanten Maßnahmen zu einer nachhaltigen Trendwende der Ertragslage führen — als Richtwert in spätestens zwei bis drei Geschäftsjahren (S. 21–22). Gelingt das nicht, ist darzulegen, wie alle Gläubiger dennoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit befriedigt werden.
„Überwiegende Wahrscheinlichkeit“ heißt mehr als 50 % zum Prognosezeitpunkt (S. 24). Szenarien sind nur eine Hilfe für die Gesamtbeurteilung; Maßstab bleibt die realistische Einschätzung (S. 23–24). Die Prognose setzt in der Regel ein Sanierungskonzept voraus, dessen Maßnahmen konkret und finanzierbar sind (S. 24). Für Eigenkapitalmaßnahmen der Gesellschafter und für Gläubigerhilfen wie Stundung oder Nachlass verlangt der Leitfaden im Regelfall rechtsverbindliche Zusagen; für neue Bankkredite genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Gewährung (S. 26–28).[1]
Die Prognose ist grundsätzlich von der Geschäftsführung zu erstellen; ein erfahrener externer Berater ist aus Haftungsgründen empfehlenswert (S. 24). Sie ist als gesonderte Dokumentation mit Abschlussdatum zu unterzeichnen (S. 30) und folgt einer festen Gliederung: Analyse von Unternehmen und Umfeld, Sanierungsmaßnahmen, Prognoserechnungen (kurzfristiger Finanzplan und integrierte Planung) und Zusammenfassung des Ergebnisses (S. 31). Bloße Zahlenkolonnen ohne Begründung halten einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand; es zählt die Sicht eines sorgfältigen Geschäftsführers zum Zeitpunkt der Erstellung, nicht das spätere Wissen (S. 23).[1]
Die KSW-Fachinformation „Grundsätze für Planungen in Unternehmenskrisen“ vom 11.03.2025 ergänzt: nur realistische, erkennbare Annahmen; alle Berechnungen innerhalb und zwischen den Teilplänen nachvollziehbar; Detaillierung nach Krisenstufe — in der akuten Liquiditätskrise bis zur wochen- oder tagesgenauen Planung.[15]
Zahlungsunfähigkeit als härtere Grenze
Ist das Unternehmen zahlungsunfähig, kommt es auf die Fortbestehensprognose nicht mehr an (§ 66 IO).[3] Das Fachgutachten KFS/BW 7 konkretisiert: Eine Unterdeckung der fälligen Schulden von mehr als 5 % spricht für Zahlungsunfähigkeit; eine bloße Zahlungsstockung darf im Regelfall drei, äußerstenfalls fünf Monate dauern, und nur bei hoher Wahrscheinlichkeit der Beseitigung.[6][5]
Die 60 Tage des § 69 IO
Liegt ein Insolvenzgrund vor, ist der Antrag ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens 60 Tage nach Eintritt; bei Naturkatastrophen, Epidemien oder Pandemien 120 Tage (§ 69 Abs 2 und 2a IO). Antragspflichtig sind die organschaftlichen Vertreter; ist eine Kapitalgesellschaft führungslos, trifft die Pflicht den Gesellschafter mit mehr als der Hälfte des Kapitals (Abs 3a).[4] Die Frist ist für ernsthafte Sanierungsbemühungen gedacht, nicht zum Abwarten.
Wer zu spät handelt, haftet: Geschäftsführer einer GmbH nach dem Maßstab eines ordentlichen Geschäftsmannes, insbesondere für Zahlungen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag zu stellen war (§ 25 GmbHG); Vorstände nach § 84 AktG, dessen Absatz 1a die Business Judgement Rule enthält — wer auf angemessener Informationsgrundlage entscheidet, ist geschützt.[7][9] Genau diese Informationsgrundlage ist eine dokumentierte Prognose.
URG-Kennzahlen: 8 % und 15 Jahre
Das Unternehmensreorganisationsgesetz vermutet Reorganisationsbedarf, wenn die Eigenmittelquote unter 8 % liegt und die fiktive Schuldentilgungsdauer 15 Jahre übersteigt (§ 22 Abs 1 Z 1 URG). Organmitglieder prüfpflichtiger Gesellschaften haften nach Insolvenzeröffnung mit bis zu 100.000 Euro je Person, wenn ein Prüfbericht der letzten zwei Jahre diese Kennzahlen auswies und kein Reorganisationsverfahren beantragt wurde.[10] Die Eigenmittelquote ist das Verhältnis von Eigenkapital zu Gesamtkapital (§ 23 URG); die fiktive Schuldentilgungsdauer setzt Rückstellungen und Verbindlichkeiten abzüglich liquider Mittel ins Verhältnis zum Mittelüberschuss (§ 24 URG).[11][12] Prüfpflichtig sind mittelgroße und große Kapitalgesellschaften; die Grenze zur kleinen liegt für Geschäftsjahre ab 2024 bei 6,25 Mio. Euro Bilanzsumme, 12,5 Mio. Euro Umsatzerlösen und 50 Arbeitnehmern (zwei von drei Merkmalen).[13] Dieselben Kennzahlen begründen seit 17.07.2021 die Vermutung der „wahrscheinlichen Insolvenz“ nach § 6 Abs 2 der Restrukturierungsordnung — dem vorinsolvenzlichen Verfahren, das ein Unternehmen beantragen kann, um Zahlungsunfähigkeit abzuwenden.[14] Für nicht prüfpflichtige Unternehmen sind sie deshalb ein Krisenindiz, kein Haftungsauslöser.
Was ein Werkzeug leisten kann — und was nicht
Ein Planungswerkzeug rechnet Finanzplan, integrierte Planung und Kennzahlen nachvollziehbar, hält Annahmen mit Begründung fest, trennt Maßnahmen mit rechtsverbindlicher Zusage von bloß geplanten und protokolliert, wer wann was bestätigt hat — die Dokumentation, die der Leitfaden verlangt. Ob ein Insolvenzgrund vorliegt, beurteilt der Rechtsanwalt; eine Bescheinigung, die Banken zusätzlich verlangen können, erteilt ein Wirtschaftstreuhänder. Annahmen, Maßnahmen, Urteil und Antrag bleiben bei der Geschäftsführung.
Häufige Fragen
- Muss jede GmbH mit negativem Eigenkapital sofort Insolvenz anmelden?
- Nein. Negatives Eigenkapital in der Bilanz ist ein Anlass, die insolvenzrechtliche Überschuldung zu prüfen, nicht die Überschuldung selbst. Sie liegt nur vor, wenn rechnerische Überschuldung zu Liquidationswerten und eine negative Fortbestehensprognose zusammentreffen. Fällt die Prognose positiv aus, besteht keine Antragspflicht wegen Überschuldung — die Entscheidung ist zu dokumentieren.
- Wie lange muss der Finanzplan der Primärprognose reichen?
- Der Leitfaden Fortbestehensprognose 2016 verlangt einen Finanzplan, der in der Regel zwölf Monate erfasst. Die Sekundärprognose deckt den längeren Zeitraum ab: Eine nachhaltige Trendwende der Ertragslage sollte spätestens in zwei bis drei Geschäftsjahren erwartet werden.
- Was heißt „überwiegende Wahrscheinlichkeit“?
- Mehr als 50 % zum Zeitpunkt der Prognose, auf Basis realistischer Annahmen. Optimistische und pessimistische Szenarien sind nur eine Hilfe für die Gesamtbeurteilung; bloßer Optimismus ersetzt keine sorgfältige Analyse.
- Wer erstellt und unterschreibt die Prognose?
- Grundsätzlich die Geschäftsführung. Sie ist als gesonderte Dokumentation mit Abschlussdatum zu unterzeichnen. Wird ein externer Berater beauftragt, ergänzt die Geschäftsführung eine Klausel, dass sie mit Urteil und Prämissen übereinstimmt.
- Wie lange läuft die Frist nach § 69 IO?
- Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens 60 Tage nach Eintritt des Insolvenzgrunds; bei Naturkatastrophen, Epidemien oder Pandemien 120 Tage. Die Frist ist kein Wartezeitraum, sondern für ernsthafte Sanierungsbemühungen gedacht.
- Ersetzt eine Software die Prognose des Steuerberaters?
- Nein. Ein Werkzeug rechnet Finanzplan, integrierte Planung und Kennzahlen nachvollziehbar und dokumentiert Annahmen und Entscheidungen. Ob ein Insolvenzgrund vorliegt, beurteilt der Rechtsanwalt; eine Bescheinigung erteilt ein Wirtschaftstreuhänder. Die Verantwortung bleibt bei der Geschäftsführung.
Kennzeichnung nach Art. 50 KI-Verordnung: Dieser Text wurde mit Unterstützung eines KI-Systems (Sprachmodell) entworfen und von MALELU redaktionell geprüft; MALELU trägt die Verantwortung für den Inhalt. Jede Rechts- und Zahlenaussage ist unten mit Quelle und Abrufdatum belegt. Der Text ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Verwandte Seiten: Deutschland · Schweiz.
Quellen und Abrufdaten
„Abruf“ ist der Tag, an dem wir die Quelle für diese Fassung gelesen haben; „Stand“ das Datum, das die Quelle selbst nennt.
- Kammer der Wirtschaftstreuhänder (heute KSW), Wirtschaftskammer Österreich, KMU Forschung Austria: Leitfaden Fortbestehensprognose — Gemeinsame Stellungnahme, Wien, März 2016 (41 Seiten). https://mf.ag/wp-content/uploads/2024/07/Leitfaden-Fortbestehensprognose-2016.pdf (Abruf 15.09.2026; Stand März 2016). Seiten 21–24 (Primär-/Sekundärprognose, Prognosezeitraum, überwiegende Wahrscheinlichkeit > 50 %, Erstellung durch die Geschäftsführung) und 30–31 (Unterschrift, Gliederung) am 15.09.2026 im Volltext gelesen.
- § 67 IO (Überschuldung; Abs 3 Rangrücktritt). https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001736&Paragraf=67 (Abruf 19.09.2026; Stand tagesaktuelle Fassung laut RIS am 19.09.2026). Zweitfundstelle: https://www.jusline.at/gesetz/io/paragraf/67.
- § 66 IO (Zahlungsunfähigkeit). https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001736&Paragraf=66 (Abruf 19.09.2026). Zweitfundstelle: https://www.jusline.at/gesetz/io/paragraf/66.
- § 69 IO (Antragspflicht: ohne schuldhaftes Zögern, spätestens 60 Tage; Abs 2a 120 Tage; Abs 3 und 3a Antragspflichtige). https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001736&Paragraf=69 (Abruf 19.09.2026; Stand tagesaktuelle Fassung laut RIS am 19.09.2026). Zweitfundstelle: https://www.jusline.at/gesetz/io/paragraf/69.
- WKO: „Wann muss ein Unternehmen Insolvenz anmelden“. https://www.wko.at/insolvenzrecht/insolvenz-anmelden (Abruf 08.09.2026; Stand 01.01.2025).
- Fachgutachten KFS/BW 7 (Zahlungsunfähigkeit; beschlossen 10.04.2019, aktualisiert 11.11.2021) — nach ICON Wirtschaftstreuhand, „Neues Fachgutachten zur Zahlungsunfähigkeit“. https://www.icon.at/news/detail/insolvenz-neues-fachgutachten-zur-zahlungsunfaehigkeit (Abruf 08.09.2026). Sekundärquelle; Volltext des Fachgutachtens bei der KSW.
- § 25 GmbHG (Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes; Ersatzpflicht für Zahlungen nach Insolvenzreife; Verjährung fünf Jahre). https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001720&Paragraf=25 (Abruf 19.09.2026). Zweitfundstelle: https://www.jusline.at/gesetz/gmbhg/paragraf/25.
- § 36 Abs 2 GmbHG (Einberufung der Generalversammlung bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals). https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001720&Paragraf=36 (Abruf 19.09.2026). Zweitfundstelle: https://www.jusline.at/gesetz/gmbhg/paragraf/36.
- § 84 AktG (Sorgfaltspflicht des Vorstands; Abs 1a Business Judgement Rule; Abs 3 Z 6 Zahlungen nach Insolvenzreife). https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002070&Paragraf=84 (Abruf 19.09.2026). Zweitfundstelle: https://www.jusline.at/gesetz/aktg/paragraf/84.
- § 22 URG (Vermutung des Reorganisationsbedarfs: Eigenmittelquote unter 8 % und fiktive Schuldentilgungsdauer über 15 Jahre; Haftung bis 100.000 Euro je Organmitglied prüfpflichtiger Gesellschaften). https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10003479&Paragraf=22 (Abruf 19.09.2026; Stand in Kraft seit 01.08.2010; tagesaktuelle Fassung laut RIS am 19.09.2026). Zweitfundstelle: https://www.jusline.at/gesetz/urg/paragraf/22.
- § 23 URG (Eigenmittelquote). https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10003479&Paragraf=23 (Abruf 19.09.2026). Zweitfundstelle: https://www.jusline.at/gesetz/urg/paragraf/23.
- § 24 URG (fiktive Schuldentilgungsdauer). https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10003479&Paragraf=24 (Abruf 19.09.2026). Zweitfundstelle: https://www.jusline.at/gesetz/urg/paragraf/24.
- BMJ: UGB-Schwellenwerte-VO 2024 (Größenklassen ab Geschäftsjahren, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen: 6,25 Mio. € Bilanzsumme, 12,5 Mio. € Umsatzerlöse, 50 Arbeitnehmer). https://www.bmj.gv.at/ministerium/presse/Pressemitteilungen-2024/UGB-Schwellenwerte-VO-verabschiedet.html (Abruf 08.09.2026).
- Restrukturierungsordnung (ReO), geltende Fassung — RIS, Gesetzesnummer 20011622 (§ 1, § 6 Abs 2 Vermutung über URG-Kennzahlen, § 27 Restrukturierungsplan, § 48 Inkrafttreten 17.07.2021). https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011622 (Abruf 08.09.2026).
- KSW, Fachsenat für Sanierungsberatung: Fachinformation „Grundsätze für Planungen in Unternehmenskrisen“ vom 11.03.2025 (veröffentlicht 18.07.2025). https://ksw.or.at/fachliche-hinweise/ (Abruf 08.09.2026; Stand 11.03.2025). Volltext nur im KSW-Mitgliederportal; Inhalt nach der Sekundärquelle Grant Thornton Austria, Blog 2026 „Planungsplausibilität in der Unternehmenskrise“ (https://www.grantthornton.at/themen/blogs/2026/planungsplausibilitat-in-der-unternehmenskrise/).